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Regierung auf einem Nachbarplaneten

8. Die Fachschulen

72:8.1

Zusätzlich zum Erziehungsprogramm der vom fünften bis achtzehnten Lebensjahr laufenden obligatorischen Grundschule werden folgende Fach­schulen geführt:

72:8.2

1. Schulen für Staatsführung. Davon gibt es drei Arten: nationale, regionale und Staatsschulen. Die öffentlichen Dienste der Nation sind in vier verschiedenen Abteilungen zusammengefasst. Die erste Abteilung öffentlicher Verant­wortung ist hauptsächlich mit der nationalen Verwaltung betraut, und alle Amtsinhaber dieser Gruppe müssen Graduierte sowohl der regionalen als auch der nationalen Schulen für Staatsführung sein. Anwärter auf die zweite Abteilung können nach der Abschlussprüfung an einer der zehn regionalen Schulen für Staatsführung eine politische, elektive oder Angestelltenfunktion übernehmen; ihnen sind Verantwortlichkeiten in der regionalen Verwaltung und in der Regierung der Staaten anvertraut. Abteilung drei umfasst Verantwortlichkeiten in den Staaten, und von solchen Beamten wird nur der Besitz staatlicher Grade der Staatsführung verlangt. Die der vierten und letzten Abteilung angehörenden Funktionäre brauchen keine Staatsführungsgrade zu besitzen, weil sie ihr Amt als reine Angestellte ausüben. Es handelt sich dabei um untergeordnetere Posten, denen Assistenz-, Sekretariats- und technische Aufgaben zufallen; sie werden von Angehörigen verschiedener akademischer Berufe wahrgenommen, die als von der Regierung bestellte Verwalter wirken.

72:8.3

Richter der untergeordneten und der Staatsgerichte besitzen Diplome der Staatsschulen für Staatsführung. Richter der sich mit sozialen, erzieherischen und industriellen Angelegenheiten befassenden Schiedsgerichte besitzen Diplome der Regionalschulen. Richter des Höchsten Bundesgerichts müssen Diplome all dieser Schulen der Staatsführung besitzen.

72:8.4

2. Philosophieschulen. Diese Schulen sind den Tempeln der Philosophie angeschlossen und mehr oder weniger mit der Religion als öffentlicher Funktion verbunden.

72:8.5

3. Wissenschaftliche Institutionen. Diese technischen Schulen sind eher mit der Industrie als mit dem Erziehungswesen koordiniert und werden in fünfzehn Abteilungen verwaltet.

72:8.6

4. Schulen für akademische Berufe. Diese besonderen Institutionen gewähren die technische Ausbildung in den verschiedenen akademischen Berufen, von denen es zwölf gibt.

72:8.7

5. Militär- und Marineschulen. In der Nähe der nationalen Hauptstadt und in den fünfundzwanzig an der Küste gelegenen Militärzentren werden Institutionen unterhalten, die sich der militärischen Ausbildung freiwilliger Bürger zwischen achtzehn und dreißig widmen. Vor dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr kann der Eintritt in diese Schulen nur mit elterlicher Zustimmung erfolgen.


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