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Regierung auf einem Nachbarplaneten

7. Besteuerung

72:7.1

Die Bundesregierung spielt nur bei der Verwaltung der Alterspensionen und bei der Förderung von Genie und schöpferischer Originalität eine väterliche Rolle; die Regierungen der Staaten engagieren sich schon etwas mehr für den einzelnen Bürger, während die lokalen Regierungen sehr viel väterlicher oder sozialistischer sind. Die Stadt (oder ihre Untereinheit) kümmert sich um Dinge wie Gesundheit, Hygiene, Urbanismus, Verschönerung, Wasserversorgung, Beleuchtung, Beheizung, Erholung, Musik und Kommunikation.

72:7.2

In der ganzen Industrie wird der Gesundheit größte Aufmerksamkeit geschenkt; gewisse Aspekte des physischen Wohlergehens werden als Vorrechte der Industrie und der Gemeinschaft betrachtet, aber individuelle und familiäre Gesundheitsprobleme sind ausschließlich persönliche Angelegenheiten. In der Medizin sowie in allen anderen rein persönlichen Angelegenheiten beabsichtigt die Regierung, immer mehr von jeder Einmischung abzusehen.

72:7.3

Die Städte können keine Steuern erheben, noch dürfen sie sich verschulden. Sie erhalten Pro-Kopf-Zuwendungen aus der Staatskasse und müssen diese Einkünfte durch Einnahmen aus ihren sozialistischen Unternehmungen und durch Erteilung von Lizenzen für verschiedene Geschäftstätigkeiten ergänzen.

72:7.4

Die schnellen Verkehrsmittel, die eine sehr starke Ausdehnung der Stadt­grenzen erlauben, unterstehen der Gemeindekontrolle. Das städtische Feuer­wehrwesen wird von den Stiftungen für Feuerverhütung und -versicherung unterhalten, und in der Stadt und auf dem Lande sind alle Gebäude seit über fünfundsiebzig Jahren feuersicher.

72:7.5

Es gibt keine von der Stadt angestellten Schutzleute; die Polizeikräfte werden von den Regierungen der Staaten unterhalten. Dieser Sektor rekrutiert sich fast gänzlich aus unverheirateten Männern zwischen fünfundzwanzig und fünfzig. Die meisten Staaten erheben eine eher hohe Junggesellensteuer, die allen Männern erlassen wird, die sich zur Staatspolizei melden. Die Polizeikräfte eines durchschnittlichen Staates machen heute nur noch ein Zehntel ihres Bestandes von vor fünfzig Jahren aus.

72:7.6

Es gibt nur wenig oder gar keine Übereinstimmung zwischen den Steuer­systemen der hundert vergleichsweise freien und souveränen Staaten, da wirtschaftliche und andere Bedingungen in den verschiedenen Gegenden des Kontinents stark voneinander abweichen. Die Verfassung jedes Staates enthält zehn Bestimmungen, die ohne Einverständnis des Höchsten Bundesgerichts nicht abgeändert werden können, und einer dieser Artikel untersagt es, auf den Wert irgendeines Besitzes eine jährliche Steuer von mehr als einem Prozent zu erheben, wobei Wohnhäuser, sei es in der Stadt oder auf dem Lande, gänzlich steuerfrei sind.

72:7.7

Die Bundesregierung darf sich nicht verschulden, und es bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit zustande gekommenen Volksentscheids, damit ein Staat – außer zu Kriegszwecken – eine Anleihe aufnehmen darf. Da die Bundesregierung keine Schulden machen kann, hat der Nationale Verteidigungsrat im Kriegsfall das Recht, von den Staaten je nach Bedarf Geld sowie Menschen und Material anzufordern. Aber keine Schuld darf länger als fünfundzwanzig Jahre währen.

72:7.8

Die Mittel zum Unterhalt der Bundesregierung fließen aus den folgenden fünf Quellen:

72:7.9

1. Importzölle. Auf alle Einfuhren wird ein Zoll erhoben, um den Lebens­standard des Kontinents zu schützen, der weit über dem jeder anderen Nation des Planeten liegt. Diese Tarife werden vom höchsten Industriegericht festgesetzt, nachdem beide Häuser des industriellen Kongresses die Empfeh­lungen des von diesen zwei legislativen Körpern gemeinsam ernannten höchsten Wirt­schaftsbeauftragten ratifiziert haben. Das Industrie-Oberhaus wird von der Arbeiterschaft gewählt, das Unterhaus vom Kapital.

72:7.10

2. Gewinnanteile. Die Bundesregierung ermuntert Erfindungen und originale Schöpfungen, indem sie in den zehn regionalen Laboratorien alle Arten von Genies – Künstler, Autoren und Wissenschaftler – fördert und ihre Patente schützt. Als Gegenleistung zieht die Regierung die Hälfte der durch all diese Erfindungen und Schöpfungen erzielten Gewinne ein, handle es sich dabei um Maschinen, Bücher, Kunst, Pflanzen oder Tiere.

72:7.11

3. Erbschaftssteuer. Die Bundesregierung erhebt eine abgestufte Erb­schafts­steuer von einem bis fünfzig Prozent, die von der Größe der Hinter­lassenschaft sowie von anderen Umständen abhängt.

72:7.12

4. Militärische Ausrüstung. Die Regierung bezieht beträchtliche Sum­men aus der Vermietung von Militär- und Marineausrüstung zu Geschäfts- und Erholungszwecken.

72:7.13

5. Naturschätze. Wenn das Einkommen aus Naturschätzen nicht völlig für die besonderen, in der Charta des Bundesstaates angeführten Verwendungen ausgegeben wird, fließt der Rest in die Staatskasse.

72:7.14

Bundesstaatliche Kreditgewährungen mit Ausnahme der vom Nationalen Verteidigungsrat angeforderten Mittel gehen vom legislativen Oberhaus aus, werden vom Unterhaus bestätigt, vom Regierungschef gebilligt und endlich von der hundertköpfigen Budgetkommission des Bundes für rechtsgültig erklärt. Die Mitglieder dieser Kommission werden durch die Staatsgouverneure ernannt und durch die gesetzgebenden Staatsversammlungen für eine vierundzwanzigjährige Dienstzeit gewählt, wobei alle sechs Jahre ein Viertel von ihnen gewählt wird. Alle sechs Jahre wählt dieser Körper einen aus seiner Mitte mit Dreiviertelmehrheit zum Oberhaupt, wodurch er zum Leiter und Überwacher des Bundesschatzamtes wird.


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