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Regierung auf einem Nachbarplaneten

2. Politische Organisation

72:2.1

Diese kontinentale Nation besitzt jetzt eine repräsentative Regierung in einer zentral gelegenen nationalen Kapitale. Die Zentralregierung besteht aus einem starken Bund von hundert relativ freien Staaten. Diese Staaten wählen ihre Gouverneure und Gesetzgeber für zehn Jahre, und niemand kann wieder gewählt werden. Die staatlichen Richter werden von den Gouverneuren auf Lebenszeit ernannt und durch die gesetzgebenden Körperschaften bestätigt, die aus je einem Vertreter für hunderttausend Einwohner bestehen.

72:2.2

Es gibt fünf verschiedene Typen der Stadtverwaltung, die von der Größe der Stadt abhängen, aber keine Stadt darf mehr als eine Million Einwohner zählen. Alles in allem ist der Plan, nach welchem diese Gemeinwesen verwaltet werden, sehr einfach, direkt und wirtschaftlich. Um die wenigen Ämter der Stadtverwaltung bewerben sich die höchststehenden Bürger mit Eifer.

72:2.3

Die Regierung des Bundesstaates umfasst drei koordinierte Abteilungen: Exekutive, Legislative und Justiz. Der Regierungschef des Bundes wird alle sechs Jahre in einem allgemeinen territorialen Urnengang gewählt. Er kann nicht ein zweites Mal gewählt werden außer auf Verlangen von mindestens fünfundsiebzig gesetzgebenden Versammlungen der Staaten, die die Unterstützung ihrer jeweiligen Staatsgouverneure haben, und auch dann nur für ein Mandat. Ihm steht beratend ein Höchstes Kabinett zur Seite, dem alle lebenden Ex-Regierungschefs angehören.

72:2.4

Die legislative Abteilung hat drei Häuser:

72:2.5

1. Das Oberhaus wird von Gruppen aktiver Angehöriger der Industrie, der freien Berufe, der Landwirtschaft und anderer gewählt, die gemäß ihrer wirtschaftlichen Funktion abstimmen.

72:2.6

2. Das Unterhaus wird von bestimmten Organisationen der Gesellschaft gewählt, welche sich aus sozialen, politischen und philosophischen Gruppen zusammensetzen, die weder der Industrie noch den akademischen Berufen angehören. Alle gut beleumundeten Bürger beteiligen sich an der Wahl beider Klassen von Repräsentanten, aber sie bilden verschiedene Gruppen, je nachdem ob es sich um die Wahl des Ober- oder Unterhauses handelt.

72:2.7

3. Das Dritte Haus – die älteren Staatsmänner – besteht aus Veteranen des Staatsdienstes und vielen hervorragenden Persönlichkeiten, die vom Regie­rungschef, von den (unterbundesstaatlichen) Regionalchefs, vom Präsidenten des Höchsten Tribunals und von den Vorsitzenden jeder der beiden anderen legislativen Häuser als Kandidaten vorgeschlagen werden. Diese Gruppe ist auf hundert Mitglieder beschränkt, und sie werden durch Mehrheits­beschluss ebendieser älteren Staatsmänner gewählt. Die Mitglied­schaft ist lebenslänglich, und wenn Lücken entstehen, wird aus der Kandidatenliste jene Persönlichkeit, auf die die meisten Stimmen entfallen, in aller Form gewählt. Die Funktion dieses Körpers ist rein beratender Natur, aber er ist ein bedeutender Steurer der öffentlichen Meinung und übt auf alle Regierungszweige einen mächtigen Einfluss aus.

72:2.8

Ein sehr großer Teil der administrativen Arbeit des Bundes wird von den zehn regionalen (unterbundesstaatlichen) Behörden ausgeführt, von denen jede aus dem Zusammenschluss von zehn Staaten besteht. Diese regionalen Abteilungen sind rein exekutiv und administrativ und haben weder gesetzgeberische noch richterliche Funktionen. Die zehn Regionalchefs werden durch den Regierungschef des Bundes persönlich ernannt, und ihre Amtsdauer – sechs Jahre – stimmt mit der seinen überein. Das höchste Bundesgericht billigt die Ernennung dieser zehn Regionalchefs, und obwohl sie nicht wieder gewählt werden können, wird der zurücktretende Chef automatisch zum Mitarbeiter und Berater seines Nachfolgers. Im Übrigen wählen diese Regionalchefs ihr eigenes Kabinett von Verwaltungsbeamten.

72:2.9

Das Recht wird in dieser Nation durch zwei große Gerichtssysteme gesprochen – durch die zivilen und die sozio-ökonomischen Gerichte. Die zivilen Gerichte funktionieren auf den folgenden drei Ebenen:

72:2.10

1. Die untergeordneten Gerichte zur Rechtsprechung auf Gemeinde- und Lokalebene; ihre Urteile können vor den hohen Staatsgerichten angefochten werden.

72:2.11

2. Die höchsten Staatsgerichte, deren Urteile in allen Angelegenheiten, die nicht die Bundesregierung oder die Gefährdung der bürgerlichen Rechte und Freiheiten betreffen, endgültig sind. Die Regionalchefs sind ermächtigt, jeden Fall sofort vor das Höchste Bundesgericht zu bringen.

72:2.12

3. Das höchste Bundesgericht – das hohe Tribunal zur Rechtsprechung in nationalen Streitfällen und in den von den Staatsgerichten weitergeleiteten Berufungsfällen. Dieser höchste Gerichtshof besteht aus zwölf Männern über vierzig und unter fünfundsiebzig Jahren, die zwei oder mehr Jahre lang an einem Staatsgerichtshof gedient haben und in dieses hohe Amt durch den Exekutivchef eingesetzt worden sind, nachdem das Höchste Kabinett und das dritte Haus der gesetzgebenden Versammlung mehrheitlich ihre Zustimmung gegeben haben. Alle Urteile dieses höchsten Justizkörpers müssen mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit zustande kommen.

72:2.13

Die sozio-ökonomischen Gerichtshöfe funktionieren in den folgenden drei Abteilungen:

72:2.14

1. Die Familiengerichte. Sie sind mit den legislativen und exekutiven Abteilungen des Familien- und Sozialsystems verbunden.

72:2.15

2. Die Erziehungsgerichte – die Justizkörper, die mit dem staatlichen und regio­nalen Schulsystem verbunden sind und mit dem Exekutiv- und Legislativzweig des Verwaltungsmechanismus der Erziehung zusammenarbeiten.

72:2.16

3. Die Industriegerichte – die Tribunale, die mit voller Autorität zur Beilegung sämtlicher wirtschaftlicher Differenzen ausgestattet sind.

72:2.17

Das höchste Bundesgericht beschäftigt sich nicht mit sozio-ökonomischen Fällen, außer nach einer mit Zweidrittelmehrheit erfolgten Abstimmung des dritten legislativen Zweiges der Nationalregierung – des Hauses der älteren Staatsmänner. Davon abgesehen, sind alle Entscheidungen der hohen Familien-, Erziehungs- und Indu­striegerichte endgültig.


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