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Die Planetarischen Fürsten

2. Planetarische Verwaltung

50:2.1

Alle Planetarischen Fürsten unterstehen der universellen administrativen Oberhoheit Gabriels, des Regierungschefs Michaels, aber ihre unmittelbaren Vorgesetzten sind die Systemsouveräne, deren Regierungserlasse für sie bindend sind.

50:2.2

Die Planetarischen Fürsten können jederzeit den Rat der Melchisedeks, ihrer einstigen Lehrer und Betreuer, einholen, aber man verlangt von ihnen nicht willkürlich, um solche Hilfe nachzusuchen, und wenn diese nicht ausdrücklich erbeten wird, mischen sich die Melchisedeks nie in die planetarische Ver­waltung ein. Die Weltherrscher können auch die Versammlung der aus den Selbsthingabe-Welten des Systems stammenden vierundzwanzig Ratgeber um Rat angehen. Gegenwärtig sind all diese Ratgeber Satanias aus Urantia gebürtig. Und am Konstellationshauptsitz gibt es einen entsprechenden Rat der Siebzig, dessen Mitglieder ebenfalls den Reihen der evolutionären Wesen des Raums entnommen worden sind.

50:2.3

Die Regierung der evolutionären Planeten ist in ihren unstabilen Früh­phasen weitgehend autokratisch. Die Planetarischen Fürsten entnehmen ihrem Korps planetarischer Helfer die Mitglieder für ihre spezialisierten Mitar­beiter­gruppen. In der Regel umgeben sie sich mit einem höchsten Zwölferrat, aber auf den verschiedenen Welten wird dessen Wahl verschieden gehandhabt und setzt sich anders zusammen. Ein Planetarischer Fürst kann auch eines oder mehrere Mitglieder der dritten Ordnung seiner eigenen Sohnes­gruppe zu Assistenten haben und auf gewissen Welten manchmal einen sekundären Lanonandek seiner eigenen Ordnung.

50:2.4

Der gesamte Mitarbeiterstab eines Weltherrschers besteht aus Persön­lichkeiten des Unendlichen Geistes und bestimmten Typen höher entwickelter Wesen und aufsteigender Sterblicher aus anderen Welten. Solch ein Stab zählt im Durchschnitt etwa tausend Mitglieder, aber im Laufe der Entwicklung des Planeten kann dieses Korps auf hunderttausend oder mehr anwachsen. Immer wenn ein Bedarf nach mehr Helfern spürbar wird, haben die Planetarischen Fürsten sich nur an ihre Brüder, die Systemsouveräne, zu wenden, und dem Gesuch wird umgehend entsprochen.

50:2.5

Wesen, Organisation und Verwaltung der Planeten sind sehr unterschiedlich, aber alle verfügen über Gerichtshöfe. Das Gerichtswesen des Lokal­universums beginnt bei den Tribunalen eines Planetarischen Fürsten, denen ein Mitglied seines persönlichen Stabs vorsteht; die Urteile solcher Gerichte widerspiegeln eine höchst väterliche Haltung freien Ermessens. Alle Probleme, bei denen es um mehr als die Regelung von Fällen planetarischer Bewohner geht, können an die höheren Tribunale weiter gezogen werden, aber der Fürst behandelt die Angelegenheiten der Welt seiner Zuständigkeit weitgehend nach persönlichem Gutdünken.

50:2.6

Die wandernden Schlichterkommissionen dienen den planetarischen Gerichtshöfen und ergänzen sie, und sowohl geistige als auch physische Leiter müssen sich den Entscheiden der Schlichter fügen. Aber nie wird irgendetwas ohne die Zustimmung des Vaters der Konstellation willkürlich vollzogen, denn die „Allerhöchsten regieren in den Menschenreichen“.

50:2.7

Die einem Planeten zugewiesenen Überwacher und Umwandler sind auch fähig, mit Engeln und anderen himmlischen Wesensordnungen in einer Weise zusam­menzuarbeiten, die diese Persönlichkeiten für sterbliche Geschöpfe sichtbar werden lassen. Bei besonderen Gelegenheiten können sich die seraphischen Helfer und sogar die Melchisedeks für die Bewohner der evolutionären Welten sichtbar machen und tun es auch. Der Hauptgrund, weshalb man sterbliche Aufsteiger aus den Systemkapitalen kommen lässt und sie dem Stab des Plane­tarischen Fürsten einverleibt, liegt in der Erleichterung der Verständigung mit den Bewohnern der Welt.


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